Anleger- & Investorenhilfe für Flugzeugfonds des A380.
Wir bieten Hilfe für geschädigte Anleger und Investoren, die in Flugzeugfonds mit A380 Beteiligung investiert haben. HAHN Rechtsanwälte ist eine der Top five Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht und betreut seit über 20 Jahren Anleger. Lassen Sie sich jetzt beraten und holen Sie sich Ihr verlorenes Geld zurück.
Warum sollten sich Investoren und Anleger der Flugzeugfonds anwaltlich beraten lassen?
Die Fluggesellschaft Emirates betreibt die weltweit größte Flotte von A380 Flugzeugen. Die arabische Airline hat nun angekündigt, dass sie einen Auftrag von 20 Flugzeugen zurückziehen wird. Zuvor zog die Fluggesellschaft Quantas aus Australien eine Bestellung von mehreren Flugzeugen zurück. Die Air France kündigte ebenfalls an Ihren Bestand der A380-Flugzeuge reduzieren zu wollen. Offenbar ist die Auslastung, Effektivität und damit die Wirtschaftlichkeit des Flugzeuges A380 im Verhältnis zu Alternativ-Flugzeugen wie zum Beispiel dem Airbus A350 unzureichend. Airbus selbst hat dementsprechend für 2019 das Ende der Produktion des A380 verkündet.
Aus dem Ende der Produktion folgt die Gefahr, dass Airbus die technische Unterstützung des A380 einstellen, bzw. zumindest reduzieren wird. Ein Ankauf von gebrauchten Maschinen ist deshalb für Fluggesellschaften zunehmend uninteressanter. Flugzeugfonds bleibt, sofern sie die A380 Flugzeuge nicht weitervermieten können einzig die Ausschlachtung der betreffenden Flugzeuge.
Flugzeugfonds welche in den A380 investiert haben drohen wegen dem Ausfall von Abnehmern, dem Ablauf von Leasingverträgen ohne Anschlussvermietung immense Einnahmeeinbußen und dementsprechend ein Rendite- bis Totalverlust.
A380 Flugzeug Restbuchwerte geringer
als laufende Bankkredite
Problematisch wird an dieser Stelle, wenn die Restbuchwerte der Flugzeuge in den Bilanzen niedriger als die noch zu tilgenden Bankkredite sind. Die Abwicklung solcher Fonds hat man in der Vergangenheit häufig bei den Schiffsfonds beobachten müssen: Die Banken sind vorrangige Gläubiger und werden vor den Fondsanlegern befriedigt. Das bedeutet, erst wenn die Banken aus ihren Krediten vollumfänglich bedient wurden, erhalten die Privatanleger ihr Geld zurück, wenn und falls dafür noch Geld übrig ist.
Schadensersatz wegen unzureichender Beratung oder falscher Angaben im Werbeprospekt?
Schadensersatzansprüche
Für die Anleger von geschlossenen Flugzeugfonds können sich Schadensersatzansprüche aus Fehlern im Emissionsprospekt oder aus Fehlern im Rahmen der Anlageberatung ergeben. In beiden Fällen kann der Anleger eine Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen, d.h. gegen Rückgabe seiner Beteiligung erhält er das eingesetzte Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung zurück. Denn es ist davon auszugehen, dass der Anleger sein Kapital nicht ungenutzt hätte liegen lassen, sondern durch einen anderen Kapitaleinsatz über die Laufzeit bereits Gewinn erwirtschaftet hätte, so genannter entgangener Gewinn.
a) Prospektfehler
Fehler im Emissionsprospekt können sich daraus ergeben, dass z.B. bestimmte Risiken gar nicht oder unzutreffend dargestellt wurden.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123,106,109 ff.; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 300/05, 29.05.2000 – II ZR 280/1998; 06.02.2006 – II ZR 329/04). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 300/05; 26.09.1991 – VII ZR 376/1989).
Der Prospekt muss eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben. Nicht nur die Angaben tatsächlicher Art müssen richtig sein, sondern auch Prognosen und Werturteile kaufmännisch vertretbar und ausreichend durch Tatsachen gestützt werden (Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, 3. Aufl. 2005, S. 98 f.), wobei bei solchen Äußerungen Zurückhaltung geboten ist (Gehrlein NJW 1995, 110 f.) und Chancen und Risiken „im richtigen Licht“ geschildert werden müssen, damit keine übertriebenen Renditeerwartungen bei den Anlegern geweckt werden (Emmerich in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007, § 311, Rn. 200). Der Prospekt muss eine ausgewogene Darstellung von Chancen und Risiken enthalten (Göthel in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2008, S. 627), die auf einer sorgfältigen Analyse aller maßgebenden Voraussetzungen beruht (BGH WM 1982, 862 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 15.10.2008 – 23 U 348/05).
Übernahmerisiko in der Investitionsphase
Gerade am Anfang der Investition ergeben sich mehrere Unwägbarkeiten durch Verzögerungen. So besteht die Gefahr, dass der Übernahmetermin vom Hersteller nicht eingehalten werden kann, womit z.B. aufgrund von Streikgeschehen oder Lieferschwierigkeiten von Bausteinen immer wieder zu rechnen sein muss. Damit können dann Prognoserechnungen nicht mehr gehalten werden. Schlimmer noch, die Überlassung des Flugzeugs kann unter dem Leasingvertrag nicht erfolgen, so dass der Leasingvertrag seitens des Leasingnehmers ggfls. gekündigt werden kann.
Betriebsrisiken
Im Rahmen des Flugzeugbetriebs besteht die Gefahr von Drittschäden am Boden oder in der Luft. Im Schadensfall wird dann relevant, ob für solche Schäden vom Registrierungsstaat als Halter oder vom Mieter als Halter getragen werden. Deshalb ist hier erforderlich, dass vertraglich ein umfassender Haftungsausschluss mit dem Mieter vereinbart und durch entsprechenden Versicherungsschutz auch unterlegt wird.
Umbaurisiken
Häufig wird auf die Umbaurisiken, welche in Verbindung stehen mit dem Auslaufen der ursprünglichen Leasingverträge, nicht hingewiesen. So wurde der A380 im Wege des sog. „sale-and-lease-back“-Geschäftes nach den Wünschen der Airline gebaut, die Kabinenkonfiguration genau vorgegeben. Wird dann aber der Leasingvertrag durch diese Airline nicht verlängert, müssen neue Leasing-Verträge mit einem anderen „Flag Carrier“ geschlossen werden. Dann aber stellt sich die Frage der Kostentragung und der Dauer des Umbaus. In der Zeit des Umbaus muss zudem damit gerechnet werden, dass der Fonds ohne laufende Einnahmen seine Rücklagen angreifen muss. Hinzu kommt, dass ein solcher Umbau noch nie durchgeführt wurde.
Wechselkursrisiken
In der internationalen Luftfahrt werden in der Regel der zu zahlenden Flugzeugkaufpreis und die zu erwirtschaftenden Leasingraten in US-Dollar gezahlt. Wenn die Zeichnungssumme von den Privatinvestoren in einer anderen Währung zu leisten ist und z.B. auch die Ausschüttungen nicht in US-Dollar erfolgen, dann besteht grundsätzlich ein Wechselkursrisiko, das nur vermieden werden kann, wenn sämtliche Zahlungsströme in US-Dollar erfolgen.
Restwertrisiko
Flugzeugfonds kalkulieren in der Regel mit einer langen Laufzeit. Die Leasingverträge werden hingegen mit einer kürzeren Laufzeit abgeschlossen, wobei stets erwartet wird, dass anschließend entweder neu verleast werden kann, oder zumindest das Flugzeug einen hohen Wiederverkaufswert hat. Spätestens bei Ende der Laufzeit wird entsprechend mit einem Restwert des Airbus A380 gerechnet.
Singapore Airlines z.B. war schon 2007 nicht mehr bereit, die Restwertrisiken der Airbus A380-800 zu tragen, fanden aber keine Leasinggesellschaft, die A380-800 zu kaufen bereit war. Da sich kein professioneller Investor fand, wählte man die Konstruktion zweier Fonds für Kleinanleger. Somit war der Fonds von vorn herein ein Vehikel, um Risiken, die ein professioneller Investor nicht tragen wollte, auf Kleinanleger zu verlagern.
b) Fehlerhafte Beratung
Auch im Rahmen der Beratung werden immer wieder Risiken verschwiegen oder verharmlost. Dabei handelt es sich bei einem geschlossenen Flugzeugfonds um eine riskante Anlageform, bei der der Anleger sein Geld auch ganz verlieren kann, so genanntes Totalverlustrisiko. Dabei werden diese Art Fonds gerne mit dem Argument verkauft, es handele sich um eine sichere Sachwertanlage.
Die Anleger werden beim Verkauf auch häufig nicht darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der Fondslaufzeit kaum ein wirtschaftlich vernünftiger Verkauf möglich ist. Über diese eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hätte unbedingt vorher aufgeklärt werden müssen (BGH NJW-RR 2007, 621).
Wurde der Fonds von einer Bank oder Sparkasse empfohlen, so muss der Anleger auch über das Provisionsinteresse der Bank informiert werden, und zwar dem Grunde und der Höhe nach.
Ein Anlageberatungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde den Berater hinzuzieht, weil er selbst keine ausreichenden Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat um sein Anlageproblem zu lösen. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung (BGH, Urt. vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114; OLG München, Urt. vom 06.09.2006, – 20 U 2694/06 m.w.N.). Als unabhängiger, individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH, Urt. vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114; OLG München, Urt. vom 06.09.2006, – 20 U 2694/06 m.w.N.). Geschuldet wird dabei eine anleger-, objekt- und interessengerechte Beratung.
Das beratende Unternehmen ist verpflichtet, die Anlageziele des Anlegers, seine Kenntnisse und Erfahrungen mit den ihn interessierenden Anlageprodukten und seinen Vermögensverhältnissen in Einklang zu bringen.
DS-Fonds Nr. 135 Flugszeugfonds X
Bei dem DS-Fonds Nr. 135 Flugzeugfonds X haben sich Anleger zunächst mittelbar als Treugeber mit einem Beteiligungskapital von insgesamt € 68,75 Mio an einem Airbus A380-800 beteiligten. Das Flugzeug wurde mit einer festen Grundlaufzeit über 10 Jahre an Air France verleast. Die Laufzeit des Fonds wurde bis Ende 2027 ausgelegt, wobei damit kalkuliert wurde, dass der Airbus zu diesem Zeitpunkt einen Veräußerungserlös von USD 56,96 Mio erzielen wird, mithin noch fast ein Drittel seines Anschaffungspreises. So sollte am Ende eine Gesamtauszahlung in Höhe von rund 247 % des eingesetzten Kapitals für die Anleger erzielt werden können.
Beworben wurde der Airbus A380 als größtes und fortschrittlichstes Verkehrsflugzeug der Welt, ja sogar als größtes und gleichzeitig effizientestes Verkehrsflugzeug der Luftfahrtgeschichte mit einem Passagiervolumen von bis zu 853 Passagieren.
Die sich nun abzeichnende Schieflage der Fondsgesellschaft fußt letztlich darauf, dass sich die bereits bei Fondsauflegung bekannten Umbau- und Restwertrisiken der Flugzeuge realisieren. Der Airbus A380-800 konnte sich am Markt nicht behaupten und es herrscht allgemein eine deutlich geringere Nachfrage an Flugzeugen dieser Größenkategorie als prognostiziert.
A380 Flugzeugfonds mit Chancen auf Rückabwicklung:
Fonds | Leasingnehmer | Emissionszeitpunkt | Ende Grundlaufzeit | prognostizierte Fondslaufzeit | Eigenkapital
(Millionen Euro) | Fondsvolumen
(Millionen Euro |
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Doric Doric Flugzeugfonds 6 | Emirates | Oktober 2009 | Dezember
2019 | 2027 | 72 | 162 |
Hansa Treuhand (Doric) SKY CLOUD – A380 | Emirates | Oktober 2009 | Januar
2020 | 2027 | 72 | 161 |
Dr. Peters DS-Fonds Nr. 136 Flugzeugfonds XI | Air France | Dezember 2009 | August
2020 | 2028 | 70 | 163 |
Hannover Leasing
200 Flight Invest 49 | Singapore
Airlines | Juli
2010 | Juli
2020 | 2025 | 65 | 150 |
Dr. Peters DS-Fonds Nr. 137 Flugzeugfonds XII | Air France | Oktober
2010 | Mai
2021 | 2029 | 69 | 172 |
Hansa Treuhand (Doric)
SKY CLOUD II – A380 | Emirates | Oktober
2010 | Dezember
2019 | 2024 | 45 | 143 |
SKY CLOUD III – A380 | Emirates | April
2011 | November
2021 | 2026 | 64 | 188 |
Lloyd Fonds AG A380 Singapore Airlines | Singapore
Airlines | Juli
2011 | August
2021 | 2026 | 32 | 142 |
Hansa Treuhand (Doric) SKY CLOUD IV – A380 | Emirates | September
2011 | August
2022 | 2027 | 65 | 203 |
Dr. Peters DS-Fonds Nr. 139 Flugzeugfonds XIII | Air France | Oktober
2011 | Juni
2022 | 2028 | 70 | 175 |
Hannover Leasing 209 Flight Invest 50 | Emirates | Oktober
2012 | Dezember
2022 | 2025 | 73 | 174 |
WealthCap WealthCap Aircraft 25 | Singapore
Airlines | Dezember
2012 | Oktober
2022 | 2027 | 64 | 155 |
WealthCap WealthCap Aircraft 26 | Singapore
Airlines | Mai
2013 | März
2023 | 2028 | 71 | 161 |
Hannover Leasing Flight Invest 51 | Emirates | September
2014 | August
2024 | 2029 | 87 | 196 |
Dr. Peters DS-Fonds Nr. 140 Flugzeugfonds XIV | Air France | Oktober
2014 | November
2024 | 2027 | 79 | 178 |