Flugzeugfonds Airbus A380 Verlust – Hilfe für Anleger & Investoren

Flugzeug beim Start
Flugzeug beim Start

Anleger- & Investorenhilfe für Flugzeugfonds des A380.

Wir bieten Hilfe für geschädigte Anleger und Investoren, die in Flugzeugfonds mit A380 Beteiligung investiert haben. HAHN Rechtsanwälte ist eine der Top five Kanzleien im Bank- und Kapitalmarktrecht und betreut seit über 20 Jahren Anleger. Lassen Sie sich jetzt beraten und holen Sie sich Ihr verlorenes Geld zurück.

Warum sollten sich Investoren und Anleger der Flugzeugfonds anwaltlich beraten lassen?

Die Fluggesellschaft Emirates betreibt die weltweit größte Flotte von A380 Flugzeugen. Die arabische Airline hat nun angekündigt, dass sie einen Auftrag von 20 Flugzeugen zurückziehen wird. Zuvor zog die Fluggesellschaft Quantas aus Australien eine Bestellung von mehreren Flugzeugen zurück. Die Air France kündigte ebenfalls an Ihren Bestand der A380-Flugzeuge reduzieren zu wollen. Offenbar ist die Auslastung, Effektivität und damit die Wirtschaftlichkeit des Flugzeuges A380 im Verhältnis zu Alternativ-Flugzeugen wie zum Beispiel dem Airbus A350 unzureichend. Airbus selbst hat dementsprechend für 2019 das Ende der Produktion des A380 verkündet.

Aus dem Ende der Produktion folgt die Gefahr, dass Airbus die technische Unterstützung des A380 einstellen, bzw. zumindest reduzieren wird. Ein Ankauf von gebrauchten Maschinen ist deshalb für Fluggesellschaften zunehmend uninteressanter. Flugzeugfonds bleibt, sofern sie die A380 Flugzeuge nicht weitervermieten können einzig die Ausschlachtung der betreffenden Flugzeuge.

Flugzeugfonds welche in den A380 investiert haben drohen wegen dem Ausfall von Abnehmern, dem Ablauf von Leasingverträgen ohne Anschlussvermietung immense Einnahmeeinbußen und dementsprechend ein Rendite- bis Totalverlust.

A380 Flugzeug Restbuchwerte geringer
als laufende Bankkredite

Problematisch wird an dieser Stelle, wenn die Restbuchwerte der Flugzeuge in den Bilanzen niedriger als die noch zu tilgenden Bankkredite sind. Die Abwicklung solcher Fonds hat man in der Vergangenheit häufig bei den Schiffsfonds beobachten müssen: Die Banken sind vorrangige Gläubiger und werden vor den Fondsanlegern befriedigt. Das bedeutet, erst wenn die Banken aus ihren Krediten vollumfänglich bedient wurden, erhalten die Privatanleger ihr Geld zurück, wenn und falls dafür noch Geld übrig ist.

Schadensersatz wegen unzureichender Beratung oder falscher Angaben im Werbeprospekt?

Schadensersatzansprüche

Für die Anleger von geschlossenen Flugzeugfonds können sich Schadensersatzansprüche aus Fehlern im Emissionsprospekt oder aus Fehlern im Rahmen der Anlageberatung ergeben. In beiden Fällen kann der Anleger eine Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen, d.h. gegen Rückgabe seiner Beteiligung erhält er das eingesetzte Kapital nebst einer angemessenen Verzinsung zurück. Denn es ist davon auszugehen, dass der Anleger sein Kapital nicht ungenutzt hätte liegen lassen, sondern durch einen anderen Kapitaleinsatz über die Laufzeit bereits Gewinn erwirtschaftet hätte, so genannter entgangener Gewinn.

a) Prospektfehler

Fehler im Emissionsprospekt können sich daraus ergeben, dass z.B. bestimmte Risiken gar nicht oder unzutreffend dargestellt wurden.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123,106,109 ff.; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 300/05, 29.05.2000 – II ZR 280/1998; 06.02.2006 – II ZR 329/04). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 300/05; 26.09.1991 – VII ZR 376/1989).

Der Prospekt muss eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben. Nicht nur die Angaben tatsächlicher Art müssen richtig sein, sondern auch Prognosen und Werturteile kaufmännisch vertretbar und ausreichend durch Tatsachen gestützt werden (Lüdicke/Arndt/Götz, Geschlossene Fonds, 3. Aufl. 2005, S. 98 f.), wobei bei solchen Äußerungen Zurückhaltung geboten ist (Gehrlein NJW 1995, 110 f.) und Chancen und Risiken „im richtigen Licht“ geschildert werden müssen, damit keine übertriebenen Renditeerwartungen bei den Anlegern geweckt werden (Emmerich in: Münchner Kommentar zum BGB, Band 2, 5. Aufl. 2007, § 311, Rn. 200). Der Prospekt muss eine ausgewogene Darstellung von Chancen und Risiken enthalten (Göthel in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2008, S. 627), die auf einer sorgfältigen Analyse aller maßgebenden Voraussetzungen beruht (BGH WM 1982, 862 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt Urteil vom 15.10.2008 – 23 U 348/05).

Übernahmerisiko in der Investitionsphase

Gerade am Anfang der Investition ergeben sich mehrere Unwägbarkeiten durch Verzögerungen. So besteht die Gefahr, dass der Übernahmetermin vom Hersteller nicht eingehalten werden kann, womit z.B. aufgrund von Streikgeschehen oder Lieferschwierigkeiten von Bausteinen immer wieder zu rechnen sein muss. Damit können dann Prognoserechnungen nicht mehr gehalten werden. Schlimmer noch, die Überlassung des Flugzeugs kann unter dem Leasingvertrag nicht erfolgen, so dass der Leasingvertrag seitens des Leasingnehmers ggfls. gekündigt werden kann.

Betriebsrisiken

Im Rahmen des Flugzeugbetriebs besteht die Gefahr von Drittschäden am Boden oder in der Luft. Im Schadensfall wird dann relevant, ob für solche Schäden vom Registrierungsstaat als Halter oder vom Mieter als Halter getragen werden. Deshalb ist hier erforderlich, dass vertraglich ein umfassender Haftungsausschluss mit dem Mieter vereinbart und durch entsprechenden Versicherungsschutz auch unterlegt wird.

Umbaurisiken

Häufig wird auf die Umbaurisiken, welche in Verbindung stehen mit dem Auslaufen der ursprünglichen Leasingverträge, nicht hingewiesen. So wurde der A380 im Wege des sog. „sale-and-lease-back“-Geschäftes nach den Wünschen der Airline gebaut, die Kabinenkonfiguration genau vorgegeben. Wird dann aber der Leasingvertrag durch diese Airline nicht verlängert, müssen neue Leasing-Verträge mit einem anderen „Flag Carrier“ geschlossen werden. Dann aber stellt sich die Frage der Kostentragung und der Dauer des Umbaus. In der Zeit des Umbaus muss zudem damit gerechnet werden, dass der Fonds ohne laufende Einnahmen seine Rücklagen angreifen muss. Hinzu kommt, dass ein solcher Umbau noch nie durchgeführt wurde.

Wechselkursrisiken

In der internationalen Luftfahrt werden in der Regel der zu zahlenden Flugzeugkaufpreis und die zu erwirtschaftenden Leasingraten in US-Dollar gezahlt. Wenn die Zeichnungssumme von den Privatinvestoren in einer anderen Währung zu leisten ist und z.B. auch die Ausschüttungen nicht in US-Dollar erfolgen, dann besteht grundsätzlich ein Wechselkursrisiko, das nur vermieden werden kann, wenn sämtliche Zahlungsströme in US-Dollar erfolgen.

Restwertrisiko

Flugzeugfonds kalkulieren in der Regel mit einer langen Laufzeit. Die Leasingverträge werden hingegen mit einer kürzeren Laufzeit abgeschlossen, wobei stets erwartet wird, dass anschließend entweder neu verleast werden kann, oder zumindest das Flugzeug einen hohen Wiederverkaufswert hat. Spätestens bei Ende der Laufzeit wird entsprechend mit einem Restwert des Airbus A380 gerechnet.

Singapore Airlines z.B. war schon 2007 nicht mehr bereit, die Restwertrisiken der Airbus A380-800 zu tragen, fanden aber keine Leasinggesellschaft, die A380-800 zu kaufen bereit war. Da sich kein professioneller Investor fand, wählte man die Konstruktion zweier Fonds für Kleinanleger. Somit war der Fonds von vorn herein ein Vehikel, um Risiken, die ein professioneller Investor nicht tragen wollte, auf Kleinanleger zu verlagern.

b) Fehlerhafte Beratung

Auch im Rahmen der Beratung werden immer wieder Risiken verschwiegen oder verharmlost. Dabei handelt es sich bei einem geschlossenen Flugzeugfonds um eine riskante Anlageform, bei der der Anleger sein Geld auch ganz verlieren kann, so genanntes Totalverlustrisiko. Dabei werden diese Art Fonds gerne mit dem Argument verkauft, es handele sich um eine sichere Sachwertanlage.

Die Anleger werden beim Verkauf auch häufig nicht darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der Fondslaufzeit kaum ein wirtschaftlich vernünftiger Verkauf möglich ist. Über diese eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hätte unbedingt vorher aufgeklärt werden müssen (BGH NJW-RR 2007, 621).

Wurde der Fonds von einer Bank oder Sparkasse empfohlen, so muss der Anleger auch über das Provisionsinteresse der Bank informiert werden, und zwar dem Grunde und der Höhe nach.

Ein Anlageberatungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde den Berater hinzuzieht, weil er selbst keine ausreichenden Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat um sein Anlageproblem zu lösen. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung (BGH, Urt. vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114; OLG München, Urt. vom 06.09.2006, – 20 U 2694/06 m.w.N.). Als unabhängiger, individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH, Urt. vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114; OLG München, Urt. vom 06.09.2006, – 20 U 2694/06 m.w.N.). Geschuldet wird dabei eine anleger-, objekt- und interessengerechte Beratung.

Das beratende Unternehmen ist verpflichtet, die Anlageziele des Anlegers, seine Kenntnisse und Erfahrungen mit den ihn interessierenden Anlageprodukten und seinen Vermögensverhältnissen in Einklang zu bringen.

DS-Fonds Nr. 135 Flugszeugfonds X

Bei dem DS-Fonds Nr. 135 Flugzeugfonds X haben sich Anleger zunächst mittelbar als Treugeber mit einem Beteiligungskapital von insgesamt € 68,75 Mio an einem Airbus A380-800 beteiligten. Das Flugzeug wurde mit einer festen Grundlaufzeit über 10 Jahre an Air France verleast. Die Laufzeit des Fonds wurde bis Ende 2027 ausgelegt, wobei damit kalkuliert wurde, dass der Airbus zu diesem Zeitpunkt einen Veräußerungserlös von USD 56,96 Mio erzielen wird, mithin noch fast ein Drittel seines Anschaffungspreises. So sollte am Ende eine Gesamtauszahlung in Höhe von rund 247 % des eingesetzten Kapitals für die Anleger erzielt werden können.

Beworben wurde der Airbus A380 als größtes und fortschrittlichstes Verkehrsflugzeug der Welt, ja sogar als größtes und gleichzeitig effizientestes Verkehrsflugzeug der Luftfahrtgeschichte mit einem Passagiervolumen von bis zu 853 Passagieren.

Die sich nun abzeichnende Schieflage der Fondsgesellschaft fußt letztlich darauf, dass sich die bereits bei Fondsauflegung bekannten Umbau- und Restwertrisiken der Flugzeuge realisieren. Der Airbus A380-800 konnte sich am Markt nicht behaupten und es herrscht allgemein eine deutlich geringere Nachfrage an Flugzeugen dieser Größenkategorie als prognostiziert.

A380 Flugzeugfonds mit Chancen auf Rückabwicklung:

FondsLeasingnehmerEmissionszeitpunktEnde Grundlaufzeitprognostizierte FondslaufzeitEigenkapital

 

(Millionen Euro)

Fondsvolumen

 

(Millionen Euro

Doric
Doric Flugzeugfonds 6
EmiratesOktober 2009Dezember

 

2019

202772162
Hansa Treuhand (Doric)
SKY CLOUD – A380
EmiratesOktober 2009Januar

 

2020

202772161
Dr. Peters
DS-Fonds Nr. 136 Flugzeugfonds XI
Air FranceDezember 2009August

 

2020

202870163
Hannover Leasing

 

200 Flight Invest 49

Singapore

 

Airlines

Juli

 

2010

Juli

 

2020

202565150 
Dr. Peters
DS-Fonds Nr. 137 Flugzeugfonds XII
Air FranceOktober

 

2010

Mai

 

2021

202969172
Hansa Treuhand (Doric)

 

SKY CLOUD II – A380

EmiratesOktober

 

2010

Dezember

 

2019

202445143
SKY CLOUD III – A380EmiratesApril

 

2011

November

 

2021

202664 188 
Lloyd Fonds AG
A380 Singapore Airlines
Singapore

 

Airlines

Juli

 

2011

August

 

2021

202632 142 
Hansa Treuhand (Doric)
SKY CLOUD IV – A380
EmiratesSeptember

 

2011

August

 

2022

202765 203
Dr. Peters
DS-Fonds Nr. 139 Flugzeugfonds XIII
Air FranceOktober

 

2011

Juni

 

2022

202870 175
Hannover Leasing
209 Flight Invest 50
EmiratesOktober

 

2012

Dezember

 

2022

202573 174 
WealthCap
WealthCap Aircraft 25
Singapore

 

Airlines

Dezember

 

2012

Oktober

 

2022

202764 155
WealthCap
WealthCap Aircraft 26
Singapore

 

Airlines

Mai

 

2013

März

 

2023

202871161
Hannover Leasing
Flight Invest 51
EmiratesSeptember

 

2014

August

 

2024

202987 196 
Dr. Peters
DS-Fonds Nr. 140 Flugzeugfonds XIV
Air FranceOktober

 

2014

November

 

2024

202779 178